Versicherungsmakler & Finanzanlagenvermittler Jörg Braun_08258 Markneukirchen / Vogtland
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Versicherungspflichtgrenze

Mit der Versicherungspflichtgrenze gibt der Gesetzgeber vor, bis zu welcher Einkommens-Höhe brutto ein Arbeitnehmer automatisch Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben muss. Die allgemeine Versicherungspflichtgrenze beträgt 75 % der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung. Seit 2003 ist die Versicherungspflichtgrenze nicht mehr deckungsgleich mit der Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung.

Jahresarbeitsentgeltgrenze

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