Versicherungsmakler & Finanzanlagenvermittler Jörg Braun_08258 Markneukirchen / Vogtland
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Sozialversicherungsabkommen

Sozialversicherungsträger unterschiedlicher Staaten können Verträge mit einander abschließen, die den Versicherten gleiche oder ähnliche Leistungen ihrer Heimat-Sozialversicherungsträger auch auf dem Gebiet anderer Staaten durch deren Sozialversicherungsträger, zusichern.

Die Bundesrepublik Deutschland hat mit folgenden Ländern ein solches Abkommen: Belgien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Mazedonien, Montenegro, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Tunesien, Türkei, Ungarn und Zypern. (Stand 2004)
Diese Abkommen regeln:
  • Leistungen bei Krankheit oder Unfall im Ausland
  • Transfer von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung
  • Transfer von Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung
  • Versorgung von Werkvertragsarbeitern bei Krankheit oder nach einem Arbeitsunfall


siehe:Auslandskrankenversicherung

Auslandskrankenversicherung
Geltungsbereich von PKV und GKV

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