Versicherungsmakler & Finanzanlagenvermittler Jörg Braun_08258 Markneukirchen / Vogtland
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Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit

Wird die versicherte Person während der Vertragslaufzeit arbeitsunfähig und hat deshalb Probleme die monatlichen Beiträge zu zahlen, übernimmt der Versicherer die Beitragszahlungspflicht bis zu einem bestimmten Höchstalter. Der Versicherungsschutz bleibt in diesem Fall bestehen.

Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer aufgrund von Krankheit seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Verschlechterung seines Gesundheitszustandes wahrnehmen kann.

Um Anspruch auf die Versicherungsleistung zu haben, müssen in der Regel bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, zum Beispiel:

  • Die versicherte Person erhält Krankengeld gemäß §§ 44, 46 Sozialgesetzbuch V oder
  • die versicherte Person erhält eine Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung bzw. Berufsunfähigkeit von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß §43 Sozialgesetzbuch VI oder anderen entsprechenen Regelungen des Sozialgesetzbuches VI (Stand Januar 2011)

Arbeitslosigkeit - Beitragsbefreiung
Arbeitslosigkeit - Beitragsbefreiung und Außerkrafttreten des Vertrages
Beitragsbefreiung bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit

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